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Zitierfest

MucBetriebsSAbfallwirtschaftsbetrieb · Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München

§ 8 MucBetriebsSAbfallwirtschaftsbetrieb – Personal-Organisationsangelegenheiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.08.2025.

(1) Die Personalangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des AWM werden vom AWM bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten gegeben sind. Die Wahrnehmung von Organisationsangelegenheiten wird in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des AWM ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten des AWM entscheidet die Vollversammlung des Stadtrates.

(3) Soweit personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO der oder dem Oberbürgermeister*in übertragen wurden, werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.

(4) Die oder der Personal- und Organisationsreferent*in bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD sowie bei den sogenannten gekennzeichneten Stellen die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Ihr bzw. ihm obliegt ebenfalls der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und bei sogenannten gekennzeichneten Stellen.

(5) Die oder der Erste Werkleiter*in hat aufgrund der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch die oder den Oberbürgermeister*in (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten des AWM (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen):

  • 1. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamt*innen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;
  • 2. Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmer*innen bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt;
  • 3. Über die in Ziffer 1. genannten Befugnisse hinaus auch die Entlassung (gegen den Willen der Dienstkraft) von Beamt*innen auf Widerruf und auf Probe aller Fachrichtungen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14.

(6) Die oder der Zweite Werkleiter*in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 - 3 genannten personalrechtlichen Befugnisse für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen); für Leiter*innen von Stabstellen, Abteilungen, Unterabteilungen und Sachgebieten jedoch nur bei Verhinderung der oder des Ersten Werkleiter*in.

(7) Die oder der stellvertretende Zweite Werkleiter*in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 3 genannten personalrechtlichen Befugnisse bei Verhinderung der oder des Zweiten Werkleiter*in für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen); für Leiter*innen von Stabstellen, Abteilungen, Unterabteilungen und Sachgebieten jedoch nur bei gleichzeitiger Verhinderung der oder des Ersten Werkleiter*in und der oder des Zweiten Werkleiter*in.

(8) Die oder der Erste Werkleiter*in und die oder der Zweite Werkleiter*in können ihre personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO mit Zustimmung der Vollversammlung des Stadtrates bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. GO, ganz oder teilweise auf einzelne Bedienstete des AWM übertragen. Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten des AWM in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.

(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzte*r der Beamt*innen des AWM und führt die Dienstaufsicht über die beim AWM tätigen Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte des AWM. Dienstvorgesetzte*r bzw. Vorgesetzte*r der oder des Zweiten Werkleiter*in ist die oder der Oberbürgermeister*in, der diese Aufgabe auf die oder den Erste Werkleiter*in übertragen kann.

(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund des Bayerischen Disziplinargesetzes gegenüber den Beamt*innen des AWM ist anderweitig geregelt.

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