(1) Die oder der Korreferent*in unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Sie oder er hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten des Münchner Abfallwirtschaftsbetriebes vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen.
Insbesondere hat sie oder er auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die oder der Verwaltungsbeirät*in hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für den AWM im Betrag von über 1 Mio. Euro ist die oder der Verwaltungsbeirät*in zu unterrichten. Die oder der Verwaltungsbeirät*in soll Mitglied des Werkausschusses sein.
(3) Die Stellungnahme der oder des Verwaltungsbeirät*in und der oder des Korreferent*in ist schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die oder den Korreferent*in und die Verwaltungsbeirät*innen unberührt.