(1) Der oder dem Oberbürgermeister*in obliegen die ihr oder ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie oder er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrates und des Werkausschusses für den AWM dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrates und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des AWM stimmt sich die Werkleitung mit dem Oberbürgermeister*in ab.