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MucBetriebsSAbfallwirtschaftsbetrieb · Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München

§ 5 MucBetriebsSAbfallwirtschaftsbetrieb – Vollversammlung des Stadtrates

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.08.2025.

(1) Die Vollversammlung des Stadtrats ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes München (AWM):

  • 1. Erlass, Änderungen und Aufhebung der Betriebssatzung, der Benutzungs- und Gebührensatzungen.
  • 2. Berufung und Abberufung der oder des Zweiten Werkleiter*in, Festlegung der Anstellungsbedingungen sowie Berufung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder der Werkleitung.
  • 3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht.
  • 4. Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für den AWM beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen.
  • 5. Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung der AWM.
  • 6. Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital.
  • 7. Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen.
  • 8. Personalangelegenheiten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2.
  • 9. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen.
  • 10. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 15 Mio. Euro.
  • 11. Bestellung der oder des Abschlussprüfer*in.
  • 12. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes, Entlastung der Werkleitung.
  • 13. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO).
  • 14. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch die oder der Oberbürgermeister*in zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).
  • 15. Abschluss von Zweckvereinbarungen.

(2) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.

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