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Zitierfest

MucBetriebsSAbfallwirtschaftsbetrieb · Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München

§ 4 MucBetriebsSAbfallwirtschaftsbetrieb – Werkausschuss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.08.2025.

(1) Werkausschuss für den AWM ist der Kommunalausschuss.

(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des AWM tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrates unterliegen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 2), die Vollversammlung des Stadtrates (§ 5) oder die oder der Oberbürgermeister*in (§ 6) zuständig sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten des AWM:

  • 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung des Abfallwirtschaftsbetriebes.
  • 2. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung der Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 15 %, mindestens ab 2,5 Mio. Euro.
  • 3. Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. Euro.
  • 4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.
  • 5. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 2,5 Mio. Euro übersteigen.
  • 6. ITK-Vorhaben, die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr al 1 Mio. Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 0,5 Mio. Euro erfordern.
  • 7. Einleitung eines Rechtsstreites von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 500.000,-- Euro.
  • 8. Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,-- Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind.
  • 9. Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende Liefergeschäfte und Großreparaturen.
  • 10. Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Geschäftswert von mehr als 250.000,-- Euro.
  • 11. Personalangelegenheiten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4.
  • 12. Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis des AWM im Einzelfall mehr als 0,5 Mio. Euro beträgt.

(4) Ausschlaggebend für die in § 4 genannten Beträge sind die Nettobeträge. Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.

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