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Zitierfest

MucBetriebsSAbfallwirtschaftsbetrieb · Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München

§ 3 MucBetriebsSAbfallwirtschaftsbetrieb – Werkleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.08.2025.

(1) Die Werkleitung besteht aus der oder dem Kommunalreferent*in als Erste*r Werkleiterin und der oder dem örtlichen Betriebsleiter*in des AWM als Zweite*r Werkleiter*in.

Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter*innen im Amt vertreten. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die oder der Erste Werkleiter*in.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des AWM, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie bereitet in den Angelegenheiten des AWM die Beschlüsse des Werksausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor und vollzieht sie. Die oder der Erste Werkleiter*in trägt im Ausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Sie oder er hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme der oder des Zweiten Werkleiter*in mitzuteilen.

(3) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt München in allen Angelegenheiten des AWM ermächtigt. Jede*r Werkleiter*in ist einzelvertretungsberechtigt. Sie zeichnen unter dem Namen des Abfallwirtschaftsbetriebes ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses.

(4) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Abfallwirtschaftsbetriebes übertragen.

(5) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch Dienstanweisung geregelt.

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