(1) Der*dem Oberbürgermeister*in obliegen die ihr*ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie*er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrats und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder in Einzelfällen von wesentlicher Bedeutung kann die*der Oberbürgermeister*in der Werkleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO) betroffen ist.