(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:
- 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung;
- 2. Berufung und Abberufung der Werkleitung sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen;
- 3. Entscheidungen über die strategische Ausrichtung des Eigenbetriebs sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtweiter Bedeutung;
- 4. Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs;
- 5. Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen an denen die Landeshauptstadt München für it@M beteiligt ist;
- 6. Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital;
- 7. Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen;
- 8. Personalangelegenheiten gemäß § 11;
- 9. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;
- 10. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) bei Bauvorhaben, in analoger Anwendung der Hochbaurichtlinien;
- 11. Bestellung der*des Abschlussprüfenden;
- 12. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes, Entlastung der Werkleitung;
- 13. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürger*innenversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);
- 14. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch die*den Oberbürgermeister*in zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).
(2) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.