(1) Das natürliche Gelände bebauter Grundstücke darf durch Abgrabungen und Aufschüttungen nicht verändert werden, es sei denn, es ist zur Abwasserbeseitigung erforderlich.
(2) Zur Belichtung von Gemeinschaftsräumen im Kellergeschoss von Wohnhäusern können Abgrabungen zugelassen werden, wenn sie nur einen untergeordneten Anteil des Freiraumes vor den Außenwänden einnehmen, das Straßenbild nicht beeinträchtigen und Vorgartenflächen nicht berührt werden.
(3) Tiefgaragen sind zur Erhaltung des natürlichen Geländes soweit wie möglich unter den Gebäuden anzuordnen. Auf vorhandenen Baumbestand ist Rücksicht zu nehmen. Zur Begrünung nicht überbauter Tiefgaragenflächen ist eine geländeebene Erdüberdeckung von mindestens 60 cm Stärke aufzubringen.