(1) Die Dächer von Gebäuden müssen sich hinsichtlich Form, Neigung und Deckungsmaterial an die Bebauung der näheren Umgebung anpassen.
(2) Dachgauben und Dachfenster müssen im Verhältnis zur sichtbaren Gesamtdachfläche deutlich untergeordnet sein. Dacheinschnitte für Terrassen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird.
(3) Terrassengeschosse sind nur zulässig, wenn das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie nicht als zusätzliches Geschoss über der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse im Orts- und Straßenbild in Erscheinung treten. Die Terrassen dürfen die Außenwände des darunterliegenden Geschosses nicht überragen. Über Terrassengeschossen dürfen Dachaufbauten nicht errichtet werden. Oberlichte, Kamine und Entlüftungskamine sind davon ausgenommen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.