(1) Bei ebenem Gelände darf auf Grundstücken mit Vorgärten die Oberkante des Erdgeschossfußbodens im Rohbaumaß höchstens 60 cm über Gelände liegen. Bezugshöhe ist der Gehbahnanschnitt an das Baugrundstück.
(2) Eine von Abs. 1 abweichende Höhenlage kann ausnahmsweise gestattet werden.
- 1. bei hohem Grundwasserstand oder
- 2. bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern
wenn das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke, die im Bereich östlich der Theresienwiese (Anlage 26) gelegen sind.