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Zitierfest

MucBerufsoberschuleWirtschaftS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Berufsoberschule Ausbildungsrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“ und „Internationale Wirtschaft“

§ 7 MucBerufsoberschuleWirtschaftS – Wartelisten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.08.2017.

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der jeweiligen Gruppe und des jeweiligen Auswahlverfahrens eingetragen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 3 Abs. 1 FOBOSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der jeweiligen Warteliste der entsprechenden Gruppe hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucBerufsoberschuleWirtschaftS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucBerufsoberschuleWirtschaftS? Zitiere den Wortlaut.“

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