(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der jeweiligen Gruppe und des jeweiligen Auswahlverfahrens eingetragen.
(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 3 Abs. 1 FOBOSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der jeweiligen Warteliste der entsprechenden Gruppe hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.