Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
MucBerufsfachschulgebuehrenSFremdspracheninstitut · Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ bzw. „Staatlich geprüfter Euro-Korrespondent/Staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin“ an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München
§ 4 MucBerufsfachschulgebuehrenSFremdspracheninstitut – In-Kraft-Treten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 07.09.2000.
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„Was regelt § 4 MucBerufsfachschulgebuehrenSFremdspracheninstitut? Zitiere den Wortlaut.“