(1) Die Ausbildung an der in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschule soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
- 1. Ausbildungsrichtung Betriebsassistentin und Betriebsassistent:
Unterstützung bei Arbeiten im rückwärtigen Bereich einer Integrierten Leitstelle und Entgegennahme und Verarbeitung von Anrufen und Notrufen;
- 2. Ausbildungsrichtung Disponentin und Disponent zusätzlich zu Nr. 1:
Disposition und Alarmierung von Einsatzmitteln und Einsatzbegleitung.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss verleiht die Berufsfachschule folgende Berufsbezeichnungen:
- 1. bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung für Betriebsassistentinnen und Betriebsassistenten:
„Staatlich geprüfte Betriebsassistentin einer Integrierten Leitstelle“ oder „Staatlich geprüfter Betriebsassistent einer Integrierten Leitstelle“;
- 2. bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung für Disponentinnen und Disponenten:
„Staatlich geprüfte Disponentin einer Integrierten Leitstelle“ oder „Staatlich geprüfter Disponent einer Integrierten Leitstelle“.