(1) Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 und 3 genannten Pflichtfächer.
(2) In der Ausbildungsrichtung Betriebsassistentin und Betriebsassistent ist
- 1. eine schriftliche Prüfung abzulegen in den Fächern „Im Berufsalltag orientieren“ (Bearbeitungszeit 90 Minuten) sowie „Einsatzbereitschaft der Leitstelle erhalten“ (Bearbeitungszeit 60 Minuten) und
- 2. eine praktische Prüfung abzulegen im Fach „Anruf- und Notrufbearbeitung“ (Bearbeitungszeit 60 Minuten), die fachpraktische Fragen während der Prüfungszeit beinhaltet.
(3) In der Ausbildungsrichtung Disponentin und Disponent ist
- 1. eine schriftliche Prüfung abzulegen im Fach „Im Berufsalltag orientieren“ (Bearbeitungszeit 90 Minuten) sowie „Einsatzbereitschaft der Leitstelle erhalten“ (Bearbeitungszeit 60 Minuten) und
- 2. eine praktische Prüfung abzulegen im Fach „Anruf- und Notrufbearbeitung“ (Bearbeitungszeit 60 Minuten), sowie „Notfalleinsätze disponieren und begleiten“ (Bearbeitungszeit 90 Minuten), die jeweils fachpraktische Fragen während der Prüfungszeit beinhaltet.
(4) Abweichend von § 40 BFSO erstellt der Prüfungsausschuss die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Sport und Integration oder einer von diesem beauftragten Stelle; diese darf nicht personenidentisch mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses sein.