(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Sport und Integration als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,
- 2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,
- 3. mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen
a. mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer sein müssen und
b. mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
§ 31 Abs. 4 BFSO bleibt unberührt.
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Berufsfachschule für Leitstellenwesen unterrichtet.
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person in einer Integrierten Leitstelle tätig ist.
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die Schülerinnen und Schüler überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.
(5) Das Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Sport und Integration bestellt auf Vorschlag der Berufsfachschule für Leitstellenwesen die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung.
(6) Für die mündliche und für die praktische Prüfung werden Unterausschüsse nach § 30 Abs. 3 BFSO gebildet.