(1) Die Ausbildungen in der jeweiligen Ausbildungsrichtung werden durch staatliche Abschlussprüfungen abgeschlossen. §§ 38 bis 45 BFSO finden Anwendung, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(2) Die Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 findet gegen Ende des zweiten Schuljahres statt. Die Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 findet gegen Ende des dritten Schuljahres statt. Schülerinnen und Schülern nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 steht es frei, an der Abschlussprüfung nach Satz 1 teilzunehmen.
(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BFSO in einem Prüfungsfach nicht festgelegt werden kann.
(4) Zu den Abschlussprüfungen an der Berufsfachschule für Leitstellenwesen werden andere Bewerbende nicht zugelassen.