(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan nach Anlage 2, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die Berufsfachschule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung sowie die weiteren Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, stellen jeweils durch geeignete Fachkräfte die Praxisanleitung sicher. Die Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Zeit jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen. Die Praxisanleitung erstellt zu einem von der Berufsfachschule festgesetzten Termin eine schriftliche Äußerung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.
(4) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung durch Lehrkräfte in angemessenem Umfang gewährleistet. Es sind mindestens zwei Praxisbegleitungen während der gesamten Ausbildungsdauer durchzuführen. Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung.
(5) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Berufsfachschule und des Trägers der praktischen Ausbildung zu gewährleisten, schließen die Beteiligten Kooperationsverträge in Schriftform. Der Träger der praktischen Ausbildung hat über den Kooperationsvertrag insbesondere zu gewährleisten, dass
- 1. die Schülerinnen und Schüler durch eine hierfür bestellte Praxisanleitung im Umfang von Abs. 3 angeleitet und betreut werden,
- 2. der von der Berufsfachschule bestellten Praxisbegleitung Zugang zu und Aufenthalt in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler gestattet wird,
- 3. die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen gemäß dieser Satzung freigestellt werden,
- 4. Urlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit gewährt wird und
- 5. die praktische Ausbildung anhand des Ausbildungsplanes nach Anlage 2 dieser Satzung erfolgt.
(6) Der Träger der praktischen Ausbildung hat mit weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass die Vorgaben aus Abs. 5 Nrn. 1 bis 5 während der praktischen Ausbildung nach Anlage 2 dieser Satzung gewährleistet werden.