(1) Die Benutzerinnen und Benutzer können das Benutzungsverhältnis jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden, die dem Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb spätestens zehn Werktage vor dem Auszug zugegangen sein muss. Die Pflichten der Benutzerin und des Benutzers aus dem beendeten Benutzungsverhältnis enden erst mit dem tatsächlichen Auszug. Zugeteilte Zimmerschlüssel sind beim Auszug zurück zu geben und das gemäß Übergabeprotokoll überlassene Mobiliar sauber, vollständig und funktionsfähig zurück zu lassen. Beschädigtes und fehlendes Mobiliar ist zu ersetzen. Das Zimmer/der Bettplatz ist besenrein zu übergeben.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod einer Benutzerin oder eines Benutzers mit Ablauf des Sterbetages.
(3) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung, die der Benutzerin und dem Benutzer spätestens zehn Werktage vor dem Beendigungstermin zugegangen sein muss, beenden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1. die Benutzerin oder der Benutzer ihren oder seinen Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt, insbesondere bei Weigerung, Auskünfte über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu erteilen;
- 2. die Benutzerin oder der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnungsantrag) zu stellen, eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn sie/er eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt ablehnt bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht äußert;
- 3. die Benutzerin oder der Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch der Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete fortsetzt oder wenn sie bzw. er schuldhaft in erheblichem Maße ihre bzw. seine Verpflichtungen aus dieser Satzung oder der gemäß § 7 Abs. 10 erlassenen Hausordnung verletzt, insbesondere durch
- a) Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt,
- b) mutwilliger Sachbeschädigung,
- c) Randalieren und Stören der Nachtruhe,
- d) Missachtung der Anweisungen des Personals,
- e) Beleidigung von Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern oder des Personals
- f) Straftaten aller Art,
- g) übermäßigen Alkoholgenuss oder Drogenkonsum,
- h) nachhaltiges Stören des Hausfriedens in sonstiger Weise, so dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;
- 4. die anderweitige Unterbringung der Benutzerinnen oder Benutzer möglich oder erforderlich ist, insbesondere, weil Räume frei gemacht werden müssen;
- 5. eine Sanierung, Modernisierung, ein Abbruch oder die Auflösung des Wohnprojekts und Mischobjekts für anerkannte Geflüchtete beabsichtigt ist;
- 6. die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Migration und Flüchtlinge die Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete von einem Dritten angemietet oder überlassen bekommen hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist;
- 7. die Benutzerin oder der Benutzer die jeweiligen Benutzungsgebühren länger als zwei Monate nicht entrichtet hat oder sie bzw. er in Höhe eines Betrages in Rückstand gekommen ist, der die Gebühr für zwei Monate erreicht;
- 8. die Benutzerin oder der Benutzer schwerwiegend und nachhaltig gegen wesentliche Ziele der Vereinbarung im Sinne des § 2 Satz 3 und 4 verstößt;
- 9. eine Benutzerin oder ein Benutzer über Haus- bzw. Wohneigentum verfügt oder sonst in der Lage ist, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen;
- 10. wenn eine Benutzerin oder ein Benutzer sich selbst mit Wohnraum versorgt hat.
(4) Wird ein Bettplatz 21 Tage nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des 22. Tages. Nach Absprache mit dem Träger ist jedoch eine maximale Abwesenheit von drei Monaten zulässig.
(5) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Ferner kann das künftige Betreten des Wohnprojekts und der Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).
(6) Vor der fristgemäßen Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 3 ist die Benutzerin oder der Benutzer schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen.
(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung einer Benutzerin oder eines Benutzers, deren oder dessen Benutzungsverhältnis beendet worden ist, erforderlich wird, kann sie oder er in Räumen des gleichen oder eines anderen Wohnprojekts und Mischobjekts für anerkannte Geflüchtete unter Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses aufgenommen werden.