(1) Das Zimmer/der Bettplatz in Wohnprojekten und Mischobjekten für anerkannte Geflüchtete ist termingerecht zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen, wenn das Benutzungsverhältnis beendet ist (§ 9 und § 5 Abs. 4). Die Schlüssel sind bei Auszug zurück zu geben. Privates Hab und Gut ist mitzunehmen.
(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingerecht erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung des Zwangsgeldes keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der oder des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme).
(3) Soweit von der Benutzerin oder vom Benutzer Änderungen in den Wohnprojekten und Mischobjekten für anerkannte Geflüchtete vorgenommen wurden, ist spätestens bis zur Räumung der ursprüngliche Zustand wieder her zu stellen.