(1) Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf das Amt für Wohnen und Migration auch ohne Zustimmung der Benutzerinnen und Benutzer vornehmen. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Wird der Termin schuldhaft nicht eingehalten, hat sich die Benutzerin und der Benutzer in eigener Verantwortung um die fachgerechte Durchführung kleinerer Maßnahmen zu kümmern, die zur Abwehr von Gefahren, zur Beseitigung von Schäden oder zur Erhaltung der Gebäude erforderlich sind. Die Benutzerinnen und Benutzer dürfen die Ausführungen der Maßnahme nicht behindern oder verzögern. Eine Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahr abgewendet oder Schäden verhütet bzw. beseitigt werden sollen.
(2) Lieferungen (z. B. für Möbel), die von der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration oder dem Betreiber veranlasst wurden, werden terminlich mit den Benutzerinnen und Benutzern abgesprochen. Die Benutzerinnen und Benutzer müssen den abgesprochenen Termin einhalten. Wird der Termin schuldhaft nicht eingehalten, bleibt der Benutzerin oder dem Benutzer die Möglichkeit, die Ware innerhalb von zwei Wochen nach dem versäumten Termin an der bekannt gegebenen Adresse selber abzuholen.