(1) Die besondere Wohnsituation erfordert die Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Bewohnerinnen und Bewohner, damit ein sozial verträgliches Miteinander gewährleistet ist.
(2) Insbesondere sind folgende Verhaltensvorschriften zu beachten:
- 1. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die Wohnprojekte und Mischobjekte, insbesondere das zugewiesene Zimmer und die Gemeinschaftsräume (Küche, Sanitäranlagen, Waschküche, Aufenthaltsräume) sowie die Außenanlage pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzwidrig zu gebrauchen. Sie haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- 2. Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen und Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete ist es den Benutzerinnen und Benutzern nicht gestattet:
- a) andere Personen dauerhaft aufzunehmen;
- b) Antennenanlagen, einschließlich Satellitenschüsseln ohne Genehmigung anzubringen und zu betreiben;
- c) die Räume anders als zu Wohnzwecken zu verwenden;
- d) in den Wohnprojekten und Mischobjekten für anerkannte Geflüchtete innen oder außen dauerhafte bauliche Änderungen herbeizuführen;
- e) Altmaterial und leicht entzündliche Gegenstände jeglicher Art zu lagern und neben den zur Verfügung gestellten Geräten zusätzliche Herde, Kochplatten oder Backöfen aufzustellen und zu betreiben;
- f) Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) im Wohnprojekt zu lagern und/oder mit sich zu führen;
- g) Wäsche – mit Ausnahme an den dafür vorgesehenen Stellen – zu reinigen und zu trocknen;
- h) auf den Grundstücken der Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete Kraftfahrzeuge aller Art abzustellen, zu parken, zu reinigen oder instand zu setzen.
(3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Schäden in den Wohnprojekten und Mischobjekten für anerkannte Geflüchtete sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich zu melden.
(4) Die Reinigung der Zimmer obliegt der Benutzerin und dem Benutzer. Es ist auf eine regelmäßige Reinigung der Zimmer zu achten.
(5) Jeder Benutzerin und jedem Benutzer wird ein Zimmer zugewiesen. Ein Wechsel des Zimmers kann nur mit Genehmigung der Abteilung Unterkünfte - Planung und Betrieb erfolgen.
(6) Die Haltung von Haustieren ist nicht gestattet.
(7) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragten der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration sind berechtigt, zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung und aus der Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung die den Benutzerinnen und Benutzern überlassenen Räume werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr nach vorheriger schriftlicher, telefonischer oder mündlicher Anmeldung zu betreten. Dies gilt auch für Belegungskontrollen und zur Überprüfung der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes, in den einzelnen Räumen und zur Vermeidung und Beseitigung akuter Schäden. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist dabei vorausgesetzt.
(8) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragten der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration sind berechtigt, zur Verhütung einer Gefahr für Gesundheit oder Leben von Menschen oder zur Vermeidung bzw. Beseitigung akuter Schäden am Gebäude die den Benutzerinnen und Benutzern überlassenen Räume jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu betreten. Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzerinnen und Benutzer dafür zu sorgen, dass die ihnen überlassenen Räume des Wohnprojekts zur Verhütung drohender Gefahren betreten werden können.
(9) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen und Benutzer haben diesen Anordnungen und Weisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragten des Amts für Wohnen und Migration unverzüglich Folge zu leisten.
(10) Die Landeshauptstadt München oder der beauftragte Betreiber kann ergänzend eine
Hausordnung für die Benutzung der Wohnprojekte und Mischobjekte erlassen, die
einzuhalten ist.
(11) Besucherinnen und Besucher haben sich in Wohnprojekten und Mischobjekten für anerkannte Geflüchtete so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.
(12) Wer sich ohne Aufnahme in Wohnprojekten und Mischobjekten für anerkannte Geflüchtete aufhält oder als Besucherin oder Besucher gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 11 verstößt, kann aus den Wohnprojekten und Mischobjekten für anerkannte Geflüchtete verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).
(13) Das Einbringen eigener Möbel ist nicht zulässig.