(1) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration
- 1. alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben;
- 2. Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen;
- 3. zum Nachweis Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.
(2) Den Benutzerinnen und Benutzern kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.