(1) Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration, Wohnungslosenhilfe und Prävention, Zentrale Wohnungslosenhilfe, in Absprache mit der Abteilung Migration und Flüchtlinge, schriftlich verfügt hat.
(2) Durch die Aufnahme entsteht mit dem Tag des Einzugs ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin/dem Benutzer und der Landeshauptstadt München. Die Erstaufnahmeverfügung ist von allen volljährigen Benutzerinnen und Benutzern oder bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern zu unterschreiben. Verlängerungen des Nutzungsverhältnisses (weitere Aufnahmeverfügungen) können persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt oder per Post zugestellt werden.
(3) Diese Satzung und eine ggf. bestehende Hausordnung ist von den Benutzerinnen und Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.
(4) Die Aufnahme erfolgt befristet und kann verlängert werden. Die Aufnahme kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.
(5) Den Benutzerinnen und Benutzern wird ein möbliertes Zimmer bzw. ein Bettplatz mit Möblierung zur Verfügung gestellt. Das überlassene Mobiliar wird in einem Übergabeprotokoll beim Einzug festgehalten.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete besteht nicht. Ebenso besteht im Falle der Aufnahme kein Anspruch auf die Zuweisung in ein bestimmtes Zimmer.