(1) Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 der Abgabenverordnung (AO).
(2) Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus diesen Mitteln. Bei der Auflösung eines Wohnprojekts oder Mischobjekts für anerkannte Geflüchtete ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.