(1) Der Bettplatz in der Flüchtlingsunterkunft ist termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen, wenn das Benutzungsverhältnis beendet worden bzw. erloschen ist (§ 8). Die Schlüssel sind bei Auszug bei der Hausverwaltung zurück zu geben. Privates Hab und Gut ist mitzunehmen.
(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der Verpflichteten (des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden Müll und unbrauchbar erscheinende Gegenstände sowie Lebensmittel entsorgt oder zur Mülldeponie transportiert. Die übrigen Gegenstände werden zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Sofern die Benutzerin / der Benutzer die eingelagerten Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung abholt, werden die Gegenstände einer Verwertung durch Versteigerung, Verkauf oder einer sonstigen Verwertung zugeführt und der Erlös hinterlegt. Gegenstände, die als objektiv wertlos bzw. unverwertbar erscheinen, so dass eine Versteigerung, ein Verkauf oder eine sonstige Verwertung von vornherein aussichtslos erscheint bzw. der zu erwartende Veräußerungserlös hinter den Verkaufs- oder Versteigerungskosten zurückbleiben würde, können von der Landeshauptstadt München karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben werden.
In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.
(3) Soweit von der Benutzerin / dem Benutzer Änderungen in der Flüchtlingsunterkunft vorgenommen wurden, hat diese / dieser spätestens bis zur Räumung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.