(1) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration kann das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung, die der Benutzerin / dem Benutzer spätestens drei Werktage vor dem Beendigungstermin zugegangen sein muss, beenden, wenn
- 1. die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Flüchtlingsunterkunft entfällt;
- 2. die Benutzerin / der Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch der Flüchtlingsunterkunft fortsetzt oder wenn sie bzw. er schuldhaft in erhebliche Maße ihre / seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere durch
- a) Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt,
- b) mutwilliger Sachbeschädigung,
- c) Randalieren und Stören der Nachtruhe,
- d) Missachtung der Anweisungen des Personals,
- e) Straftaten aller Art,
- f) Drogenkonsum oder übermäßigen Alkoholgenuss,
- g) nachhaltige Störung des Hausfriedens in der Flüchtlingsunterkunft in sonstiger Weise, so dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
- h) ferner kann das künftige Betreten der Flüchtlingsunterkunft und der Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot);
- 3. die anderweitige Unterbringung der Benutzerinnen / der Benutzer möglich oder erforderlich ist, insbesondere weil Räume frei gemacht werden müssen;
- 4. eine Sanierung, Modernisierung, ein Abbruch oder die Auflösung einer Flüchtlingsunterkunft beabsichtigt ist;
- 5. die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration die Flüchtlingsunterkunft von einem Dritten angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist;
- 6. eine Benutzerin / ein Benutzer die jeweiligen Benutzungsgebühren länger als zwei Monate nicht entrichtet hat oder sie / er in Höhe eines Betrages in Rückstand gekommen ist, der die Gebühr für zwei Monate erreicht.
(2) Wird ein Bettplatz 14 Tage in Folge ohne Rücksprache mit der Einrichtungsleitung nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des 15. Tages.
(3) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(4) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Abs. 1 ist die Benutzerin / der Benutzer schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen.
(5) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung einer Benutzerin / eines Benutzers, deren / dessen Benutzungsverhältnis beendet worden bzw. erloschen ist, erforderlich wird, kann sie / er in Räumen der gleichen oder einer anderen Flüchtlingsunterkunft unter Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses aufgenommen werden.
(6) Das Benutzungsverhältnis endet außerdem bei Tod einer Benutzerin / eines Benutzers mit Ablauf des Sterbetages.
(7) Entfällt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Flüchtlingsunterkunft oder wurde die private Wohnsitznahme genehmigt, kann die Benutzerin / der Benutzer das Benutzungsverhältnis beenden. Die Beendigung hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die dem Amt für Wohnen und Migration spätestens drei Werktage vor dem Beendigungstermin zugegangen sein muss. Das Benutzungsverhältnis endet erst mit dem tatsächlichen Auszug.