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Zitierfest

MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte · Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Landeshauptstadt München (Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte)

§ 7 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte – Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.

Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Flüchtlingsunterkunft, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf das Amt für Wohnen und Migration auch ohne Zustimmung der Benutzerinnen und Benutzer vornehmen. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahme nicht behindern und verzögern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet bzw. beseitigt werden sollen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte? Zitiere den Wortlaut.“

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