Die besondere Wohnsituation in Flüchtlingsunterkünften erfordert eine verstärkte Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Bewohnerinnen und Bewohner, damit ein sozialverträgliches Miteinander gewährleistet ist. Insbesondere sind folgende Verhaltensvorschriften zu beachten:
(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben die Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere die Flüchtlingsunterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Küchen, Waschküchen, Sanitäreinrichtungen, etc.) pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzwidrig zu gebrauchen.
Sie haben sich in den Flüchtlingsunterkünften so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen und Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flüchtlingsunterkünfte ist es den Benutzerinnen und Benutzern nicht gestattet:
- 1. Personen in Flüchtlingsunterkünfte aufzunehmen oder Besucher ohne vorherige schriftliche Einwilligung der jeweiligen Einrichtungsleitung übernachten zu lassen;
- 2. eigene Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln aufzustellen bzw. zu montieren.
Die Flüchtlingsunterkünfte sind in der Regel mit einer Antennenanlage ausgestattet, entsprechende Anschlussbuchsen in den Wohnräumen sind vorhanden.
Bei Flüchtlingsunterkünften ohne Antennenanlage ist die Aufstellung einer solchen einschließlich Satellitenschüsseln erst nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch die Einrichtungsleitung möglich. Die Einwilligung wird in stets widerruflicher Art und Weise erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Die Einwilligung wird insbesondere dann widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, das Gebäude beschädigt wird oder Mitbewohnerinnen und Mitbewohner in nicht zumutbarer Weise gefährdet oder belästigt werden. Dies gilt auch, wenn sich Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde;
- 3. Räume einer Flüchtlingsunterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu verwenden;
- 4. in den Flüchtlingsunterkünften innen und außen bauliche Änderungen vorzunehmen, sowie sperrige Gegenstände jeglicher Art aufzustellen oder zu lagern;
- 5. Altmaterial oder leicht entzündliche Sachen jeglicher Art in der Flüchtlingsunterkunft zu lagern;
- 6. neben den zur Verfügung gestellten Geräten zusätzliche Herde, Kochplatten und Backöfen, Kühlgeräte und ähnliche Elektrogeräte sowie Heizgeräte aller Art aufzustellen und zu betreiben;
- 7. Tiere zu halten;
- 8. Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in der Flüchtlingsunterkunft zu lagern und/ oder mit sich zu führen;
- 9. Geschirr bzw. Wäsche außer an den dafür vorgesehenen Stellen zu reinigen und zu trocknen;
- 10. auf den Grundstücken der Flüchtlingsunterkünfte Kraftfahrzeuge aller Art abzustellen, zu parken, zu reinigen oder instand zu setzen.
(3) Die Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, Schäden in den Flüchtlingsunterkünften, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Hausverwaltung (Einrichtungsleitung, Hausmeister, Haussicherheits- und Servicepersonal) anzuzeigen.
(4) Jeder Benutzerin / jedem Benutzer wird ein Bettplatz zugewiesen, der nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Einrichtungsleitung getauscht werden darf.
(5) Die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration sind berechtigt, zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung und aus der Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung, die von den Benutzerinnen / Benutzern genutzten Räume jederzeit auch ohne Anmeldung zu betreten. Dies gilt auch für Belegungskontrollen und zur Überprüfung der Sicherheit (insbesondere Brandschutz) in den einzelnen Räumen und zur Vermeidung und Beseitigung akuter Schäden.
(6) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen / Benutzer haben diesen Anordnungen und Weisungen der Hausverwaltung oder anderen Beauftragten des Amtes für Wohnen und Migration unverzüglich Folge zu leisten.
(7) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration kann ergänzend eine Hausordnung für die Benutzung einer Flüchtlingsunterkunft erlassen, die einzuhalten ist.
(8) Besucherinnen und Besucher haben sich in den Flüchtlingsunterkünften so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.
(9) Wer sich ohne Aufnahmeverfügung in einer Flüchtlingsunterkunft aufhält, oder als Besucherin / Besucher gegen Bestimmungen des Abs. 8 verstößt, kann aus der Flüchtlingsunterkunft verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten der Flüchtlingsunterkunft befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).
(10) Das Einbringen eigener Möbel ist nicht zulässig.