(1) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, dem Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration,
- 1. alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
- 2. Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen,
- 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.
(2) Den Benutzerinnen und Benutzern kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.