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Zitierfest

MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte · Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Landeshauptstadt München (Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte)

§ 5 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte – Auskunftspflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, dem Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration,

  • 1. alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • 2. Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen,
  • 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.

(2) Den Benutzerinnen und Benutzern kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte? Zitiere den Wortlaut.“

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