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Zitierfest

MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte · Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Landeshauptstadt München (Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte)

§ 4 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte – Aufnahme

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.

(1) Die Flüchtlingsunterkünfte dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme entweder die Regierung von Oberbayern oder die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration schriftlich oder in Textform verfügt hat.

Durch die Aufnahme entsteht mit dem Tag des Einzugs ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin / dem Benutzer und der Landeshauptstadt München. Diese Satzung und gegebenenfalls die Hausordnung ist von den Benutzerinnen und Benutzern schriftlich anzuerkennen.

(2) Die Aufnahme kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(3) Den Benutzerinnen und Benutzern wird ein Bettplatz mit Möblierung zur Verfügung gestellt. In Flüchtlingsunterkünften ohne Möglichkeit zur Selbstversorgung wird Verpflegung zur Verfügung gestellt.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Flüchtlingsunterkunft oder auf Zuweisung eines bestimmten Bettplatzes besteht nicht.

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„Was regelt § 4 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte? Zitiere den Wortlaut.“

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