Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich der Flüchtlingsunterkünfte einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.
MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte · Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Landeshauptstadt München (Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte)
§ 10 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte – Beseitigung von Schäden
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 10 MucBenutzungsSFluechtlingsunterkuenfte? Zitiere den Wortlaut.“