(1) Die Benutzerin / der Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Flüchtlingsunterkünften, insbesondere auch an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Besuch in der Flüchtlingsunterkunft aufhalten bzw. aufhielten, schuldhaft verursacht wurden.
(2) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration haftet den Benutzerinnen / den Benutzern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder für Diebstahl ist ausgeschlossen.