(1) Die Flüchtlingsunterkünfte dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.
(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Flüchtlingsunterkünfte werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der dezentralen Flüchtlingsunterbringung. Bei der Auflösung von Flüchtlingsunterkünften ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Flüchtlingsunterkünfte fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.