(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der dezentralen Flüchtlingsunterkünfte (im Folgenden kurz „Flüchtlingsunterkünfte“. Die Flüchtlingsunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie anderer Leistungsberechtigter nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Benutzerinnen und Benutzer können auch nach positivem Abschluss ihres Asylverfahrens und damit dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG in den Flüchtlingsunterkünften verbleiben, solange keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Darüber hinaus können auch sonstige Personen vorübergehend untergebracht werden, soweit sie wohnungslos sind, ihnen Wohnungslosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfen nachweislich erschöpft sind und eine Unterbringung in einer anderen Einrichtung der Sofortunterbringung von Wohnungslosten nicht möglich ist.
(2) Die Flüchtlingsunterkünfte ermöglichen – nach Maßgabe dieser Satzung – ein Wohnen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzerinnen und Benutzern, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht mehr zur Wohnsitznahme in einer Flüchtlingsunterkunft verpflichtet sind (sog. Statuswechsler), soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie nach Kräften mitwirken.