(1) Der Wahltag wird spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit durch die Geschäftsstelle des Behindertenbeirates in Abstimmung mit der Vorsitzendenrunde des Behindertenbeirates festgelegt.
(2) Die Wahl wird von der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates vorbereitet und durchgeführt. Die Geschäftsstelle und drei Mitglieder der Vorsitzendenrunde des Behindertenbeirates, mit Ausnahme des Vorstandes des Behindertenbeirates, bilden den Briefwahlvorstand. Dieser Vorstand wählt eine*n Vorsitzende*n.
(3) Die Festlegungen für die Abgabe der Wahlvorschläge richten sich nach Ziffer 12 der Geschäftsordnung der Vollversammlung des Behindertenbeirats.
(4) Die Briefwahlunterlagen werden bis spätestens zum 28. Tag vor dem Wahltag zugestellt.
(5) Jede*r Wahlberechtigte erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:
- a) einen Stimmzettel;
- b) einen Stimmzettelumschlag;
- c) einen Wahlschein;
- d) einen Wahlbriefumschlag;
- e) ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.
(6) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 24:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats eingegangen sein der Stimmen gelten die Regelungen nach § 71 ff. Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO).
(7) Für die Zulassung der Wahlbriefe, die Prüfung der Stimmzettelumschläge und die Auswertung der Stimmzettel sowie die Auszählung ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.
(8) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats zählt die Stimmabgaben binnen einer Woche aus. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.
(9) Gewählt sind die Bewerber*innen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird eine Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(10) Das Ergebnis der Wahl wird von der*dem Vorsitzenden des Briefwahlvorstandes festgestellt und unverzüglich verkündet.
(11) Innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch die*den Vorsitzende*n des Briefwahlvorstandes können von den Wahlberechtigten, durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates erhoben werden. Liegt ein Wahleinspruch vor, entscheidet hierüber der Briefwahlvorstand innerhalb eines Monats. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.