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Zitierfest

MucBehindertenbeiratS · Satzung für den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München

§ 10 MucBehindertenbeiratS – Außenvertretung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2026.

(1) Die Außenvertretung des Behindertenbeirats nimmt die*der Behindertenbeauftragte der

Landeshauptstadt München wahr. Sie*Er kann diese Aufgabe im Einzelfall auf andere Mitglieder

des Behindertenbeirats delegieren.

(2) Das Recht der Facharbeitskreise nach § 6 Abs. 4 Punkt d), in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich den Behindertenbeirat nach außen zu vertreten, bleibt davon unberührt.

(3) Der Vorstand, die Vorsitzendenrunde oder die Facharbeitskreise können Delegierte in andere städtische und nichtstädtische Gremien oder Ausschüssen entsenden. Ist die Zuständigkeit strittig, entscheidet die Vorsitzendenrunde. Die delegierten Personen erstatten jeweils dem delegierenden Gremium in geeigneter Form Bericht.

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„Was regelt § 10 MucBehindertenbeiratS? Zitiere den Wortlaut.“

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