(1) Die Außenvertretung des Behindertenbeirats nimmt die*der Behindertenbeauftragte der
Landeshauptstadt München wahr. Sie*Er kann diese Aufgabe im Einzelfall auf andere Mitglieder
des Behindertenbeirats delegieren.
(2) Das Recht der Facharbeitskreise nach § 6 Abs. 4 Punkt d), in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich den Behindertenbeirat nach außen zu vertreten, bleibt davon unberührt.
(3) Der Vorstand, die Vorsitzendenrunde oder die Facharbeitskreise können Delegierte in andere städtische und nichtstädtische Gremien oder Ausschüssen entsenden. Ist die Zuständigkeit strittig, entscheidet die Vorsitzendenrunde. Die delegierten Personen erstatten jeweils dem delegierenden Gremium in geeigneter Form Bericht.