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Zitierfest

MucBehindertenbeiratS · Satzung für den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München

§ 8 MucBehindertenbeiratS – Vorstand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2026.

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Behindertenbeirats.

(2) Der Vorstand besteht aus drei von der Vollversammlung gewählten Personen, der*dem

Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München und der Leitung der Geschäftsstelle mit beratender Stimme.

(3) Die drei wählbaren Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Hierbei genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gelten oder drohen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Termin zur Wahl des Vorstands des Behindertenbeirats Beschränkungen oder Verbote von Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und ist nicht absehbar, ob und wann diese Beschränkungen aufgehoben werden, so ist es möglich, die Wahl in Form einer Briefwahl durchzuführen.

Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates in Abstimmung mit der Vorsitzendenrunde des Behindertenbeirates.

(5) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine*einen Vorsitzende*n, die*der den Vorstand im innerstädtischen Bereich und gegenüber den übrigen Mitgliedern des Behindertenbeirats vertritt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus und ist ein Zuwarten auf die nächste Vollversammlung nicht zumutbar, so wählt die Vorsitzendenrunde aus ihrer Mitte eine*n Nachfolger*in. Die nachfolgende Person bleibt bis zur nächsten regulären Vorstandswahl im Amt.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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