(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben richtet der Behindertenbeirat Facharbeitskreise ein. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung existierenden Facharbeitskreise bleiben weiterhin bestehen.
(2) Mitglied der Facharbeitskreise können diejenigen Betroffenen, Angehörigen, Mitarbeiter*innen von Organisationen der Behindertenarbeit, von Behörden und sonstige Interessierte sein, die
- a) regelmäßig im Facharbeitskreis mitarbeiten und
- b) in München für die Belange von Menschen mit Behinderungen tätig sind.
(3) Die Facharbeitskreise bestimmen ihre inhaltlichen Schwerpunkte selbst. Sie können zur
Erledigung der Aufgaben des Behindertenbeirats durch den Vorstand sowie der Vollversammlung
zusätzliche Aufgaben zugewiesen bekommen.
(4) Die Facharbeitskreise haben die Aufgabe, in ihrem Fachgebiet
- a) Stellungnahmen, Vorschläge und Forderungen zu erarbeiten;
- b) den fachlichen Austausch und die Vernetzung zu fördern;
- c) Konzepte zu entwickeln, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen;
- d) den Beirat in ihrem Zuständigkeitsbereich nach außen zu vertreten und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben; der Vorstand ist jeweils über die Außenvertretung in Kenntnis zu setzen.
(5) Ein Facharbeitskreis besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; Ausnahmen können von der
Vorsitzendenrunde beschlossen werden.
(6) Die Facharbeitskreise treffen sich mindestens viermal jährlich. Ort und Zeitpunkt der Sitzungen
werden rechtzeitig in geeigneter Weise veröffentlicht.
(7) Die Arbeit wird dokumentiert und den anderen Mitgliedern des Beirats in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Qualität der Arbeit wird überprüft.
(8) Die Facharbeitskreise wählen eine*einen Vorsitzende*n und bis zu zwei Stellvertreter*innen.
(9) Die Facharbeitskreise geben sich eine Geschäftsordnung.