(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Behindertenbeirats. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Vollversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vom Vorstand bekannt zu machen.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
- a) Beschlüsse in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
- b) Beschlüsse von sozialpolitischen Initiativen;
- c) Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Facharbeitskreisen;
- d) Wahl von drei Mitgliedern des Vorstands;
- e) Wahl der*des Behindertenbeauftragten als Vorschlag für die durch den Stadtrat erfolgende Ernennung gemäß der Satzung der*des Behindertenbeauftragten;
- f) Aufnahme von Verbänden, Vereinen und Gruppen als Mitglieder;
- g) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Sie sind nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(6) Von der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
(7) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.