(1) Der Behindertenbeirat setzt sich zusammen aus
- a) den Mitgliedern der Facharbeitskreise nach § 6 Abs. 2;
- b) den gewählten Mitgliedern des Vorstandes für die Dauer ihrer Amtszeit;
- c) der*dem Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München;
- d) fünf Vertreter*innen des Münchner Stadtrats;
- e) gestrichen;
- f) je einer*einem Delegierten von Vereinen, Verbänden und Gruppen von und für Menschen mit Behinderungen;
- g) einer*einem Delegierten der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in München;
- h) der Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten der Landeshauptstadt München;
- i) je einer*einem Delegierten der Gleichstellungsstelle für Frauen, des Migrationsbeirats, des Seniorenbeirats und des Gesundheitsbeirats;
- j) einer Vertretung des Bezirks Oberbayern;
- k) einer Vertretung des Zentrums Bayern Familie und Soziales;
- l) jeweils einer Vertretung der städtischen Referate;
- m) der Leitung der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats;
- n) der*dem Mitarbeiter*in der*des nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Bürgermeister*in.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 a) bis h) sind stimmberechtigt; die Mitglieder nach Abs. 1 i) bis n) sind beratend tätig.
(3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 a) wird von den Vorsitzenden der Facharbeitskreise bestätigt. Sie endet mit dem Ausscheiden aus dem Facharbeitskreis.
(4) Die Benennung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder nach Abs. 1 d) erfolgt durch die zur Benennung berechtigten Fraktionen oder Gruppen auf dem Büroweg. Die Benennungsrechte werden dabei zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode des Stadtrats nach dem Verfahren nach d’Hondt auf Grundlage des Stärkeverhältnisses der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Gruppen und Einzelstadtratsmitglieder verteilt. Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Benennungsrecht, so entscheidet das Los. Bei Änderungen des Stärkeverhältnisses während der laufenden Wahlperiode erfolgt keine Neuberechnung.
(5) Vereine, Verbände und Gruppen nach Abs. 1 f) erhalten je eine*einen Delegierte*n. Die Mitgliedschaft der*des Delegierten endet mit der Abberufung durch die entsendende Organisation.