(1) Der Behindertenbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung, die ihm gemäß § 2 Abs. 3 zur Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln.
(2) Der Behindertenbeirat ist gehalten, behindertenspezifische Anträge und Anliegen von Organisationen und Einzelpersonen, die an ihn herangetragen werden, innerhalb von drei Monaten zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.
(3) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Abs. 2 wird auf Antrag die*der Antragsteller*in oder eine Vertretung durch Beschluss des jeweils befassten Gremiums zugezogen.