Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucBehindertenbeiratS · Satzung für den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München

§ 3 MucBehindertenbeiratS – Pflichten des Behindertenbeirats

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2026.

(1) Der Behindertenbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung, die ihm gemäß § 2 Abs. 3 zur Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln.

(2) Der Behindertenbeirat ist gehalten, behindertenspezifische Anträge und Anliegen von Organisationen und Einzelpersonen, die an ihn herangetragen werden, innerhalb von drei Monaten zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.

(3) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Abs. 2 wird auf Antrag die*der Antragsteller*in oder eine Vertretung durch Beschluss des jeweils befassten Gremiums zugezogen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucBehindertenbeiratS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucBehindertenbeiratS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten