(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem innerhalb von drei Monaten zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Behindertenbeirats zu erteilen.
(2) Anträge und Empfehlungen, für die die*der Oberbürgermeister*in zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Behindertenbeirats zu erteilen.
(3) Der Behindertenbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen durch den Stadtrat und die Verwaltung so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Einer Beschlussvorlage für den Stadtrat ist diese Stellungnahme beizufügen.
(4) Zu Sitzungen der Ausschüsse und der Vollversammlung des Stadtrats ist auf Antrag eine Vertretung des Behindertenbeirats hinzuzuziehen. § 58 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates gilt entsprechend.
(5) Der Behindertenbeirat erhält die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Haushaltsmittel. Er hat im Rahmen des Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung. Die Höhe des Budgets wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
(6) Der Behindertenbeirat ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei wird er insbesondere vom Presse- und Informationsamt der Stadt beraten und unterstützt.