(1) Die Wahl wird jeweils drei Monate vor dem Ende der Amtszeit der*des Behinderten-beauftragten durch die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats durchgeführt. Die Mitglieder des Behindertenbeirats sind sechs Wochen vor der Wahl unter Angabe der Wahlzeit und des Wahlortes zur Wahl einzuladen.
(2) Die Wahl erfolgt geheim.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Behindertenbeirats hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Auf dem Stimmzettel sind die vorgeschlagenen Kandidat*innen alphabetisch aufgeführt.
(4) Gelten oder drohen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Termin zur Wahl der*des Behindertenbeauftragten Beschränkungen oder Verbote von Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und ist nicht absehbar, ob und wann diese Beschränkungen aufgehoben werden, so ist es möglich, die Wahl in Form einer Briefwahl durchzuführen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung des Büros der*des Behindertenbeauftragten gemeinsam mit der Leitung der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates in Abstimmung mit dem Vorstand des Behindertenbeirates.