(1) Jedes der Mitglieder des Behindertenbeirats hat ein Vorschlagsrecht für eine geeignete Person für das Amt der*des Behindertenbeauftragten.
(2) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats fordert die Mitglieder des Behindertenbeirats einen Monat vor Auflage der Wahlliste zur schriftlichen Abgabe eines Wahlvorschlags auf. Wahlvorschläge müssen spätestens einen Monat vor der Wahl der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats vorliegen. Die Wahlliste liegt dann bis zur Wahl in der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats öffentlich während der Sprechzeiten aus.
Die Vollversammlung des Behindertenbeirats wählt eine*n Vorschlagskandidat*in mit einfacher Mehrheit der bei der Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die*Der Kandidat*in wird dann dem Stadtrat zur endgültigen Entscheidung und Bestellung mittels eines Beschlusses vorgelegt.