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Zitierfest

MucBehindertenbeauftragtenS · Satzung für die*den Behindertenbeauftragte*n der Landeshauptstadt München

§ 7 MucBehindertenbeauftragtenS – Ermittlung des Wahlergebnisses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.

(1) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats zählt die Stimmabgaben aus und teilt den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern das Ergebnis unverzüglich mit. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Gewählt ist die*der Bewerber*in mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird eine Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

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„Was regelt § 7 MucBehindertenbeauftragtenS? Zitiere den Wortlaut.“

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