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Zitierfest

MucBehindertenbeauftragtenS · Satzung für die*den Behindertenbeauftragte*n der Landeshauptstadt München

§ 3 MucBehindertenbeauftragtenS – Wählbarkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.

(1) Wählbar für das Amt der*des Behindertenbeauftragten ist eine Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten den Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt München hat. Darüber hinaus soll die*der Kandidat*in eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben. In Ausnahmefällen ist jedoch ein erheblich behindertenspezifischer Bezug ausreichend.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag

  • 1. entsprechend Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  • 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • 3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

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„Was regelt § 3 MucBehindertenbeauftragtenS? Zitiere den Wortlaut.“

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