(1) Wählbar für das Amt der*des Behindertenbeauftragten ist eine Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten den Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt München hat. Darüber hinaus soll die*der Kandidat*in eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben. In Ausnahmefällen ist jedoch ein erheblich behindertenspezifischer Bezug ausreichend.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
- 1. entsprechend Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.