(1) Aufgabe der*des Behindertenbeauftragten ist dazu beizutragen, die Integration und selbstbestimmte Lebensführung von Bürger*innen in der Landeshauptstadt München und die Normalisierung in allen Lebensbereichen der (Stadt-)Gesellschaft, insbesondere durch Interessenvertretung gegenüber und Kooperation mit allen städtischen Referaten, den Sozialverbänden, Arbeitgeber*innen und Bürger*innen zu erreichen. Zur Wahrnehmung ihrer*seiner Aufgaben hat sie*er das Recht auf Unterrichtung, Einbindung und Beteiligung hinsichtlich behindertenrelevanter Planungen.
(2) Die*Der Behindertenbeauftragte ist für alle Bürger*innen mit einer Behinderung und deren Vertrauenspersonen Ansprechpartner*in für deren Belange. Hierzu führt sie*er regelmäßig Sprechstunden durch.
(3) Die*Der Behindertenbeauftragte kann auf Antrag ein Rederecht in jedem Stadtratsausschuss erhalten, wenn behindertenspezifische Themen behandelt werden.
(4) Die*Der Behindertenbeauftragte ist Mitglied der Vorsitzendenrunde und des Vorstands des Behindertenbeirats, nimmt an den Sitzungen dieser Gremien teil und vertritt den Behindertenbeirat nach außen.
(5) Die*Der Behindertenbeauftragte berichtet dem Stadtrat alle zwei Jahre sowie jeweils zum Ende ihrer*seiner Amtsperiode über die Ergebnisse ihrer*seiner Arbeit, anfallende Aufgaben und Ziele.
(6) Abweichend von Absatz 5 legt die*der Behindertenbeauftragte dem Stadtrat in der ersten Tätigkeitsperiode nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits nach einem Jahr einen Tätigkeitsbericht vor, da es sich um eine neue Aufgabe innerhalb der Stadtverwaltung handelt. Der Bericht wird zu gleichen Teilen vom Sozialreferat und von der*dem amtierenden Behindertenbeauftragten erstellt und soll die ersten Erfahrungen und Handlungsempfehlungen enthalten.