(1) Die Landeshauptstadt München bestellt zur Vertretung der Interessen der Bürger*innen mit Behinderungen eine*n Behindertenbeauftragte*n.
(2) Die*Der Behindertenbeauftragte ist organisatorisch bei der Geschäftsleitung des Behindertenbeirates angebunden und ist geborenes Vorstandsmitglied des Behindertenbeirats. Sie*Er ist unabhängig und in der Erfüllung ihrer*seiner Aufgaben weisungsfrei.
(3) Die*Der Behindertenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie*Er erhält zum Zweck der Anerkennung ihrer*seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Betrag in Höhe der doppelten Aufwandsentschädigung für Bezirksausschussvorsitzende nach § 18 Abs. 6 Buchstabe b) der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung) in der jeweils gültigen Fassung als Ehrensold. Zur Wahrung des Ehrenamts ist eine Teilnahme an Sitzungen der Stadtratsgremien, des Behindertenbeirats und, nach entsprechender Einladung, an Stadtratsfraktionssitzungen oder Besprechungen der Stadtverwaltung notwendig. Ferner ist eine Teilnahme an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, sowohl als Referent*in als auch als Teilnehmer*in, die Teilnahme an überregionalen Treffen der Behindertenbeauftragten und das Abhalten von Sprechstunden für Bürger*innen im Büro der*des Behindertenbeauftragten oder durch Hausbesuche in angemessenem Umfang vom Ehrenamt der*des Behindertenbeauftragten umfasst. Erforderliche Räumlichkeiten stellt die Stadt München zur Verfügung.
(4) Entsteht einer*einem Tarifbeschäftigten durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes der*des Behindertenbeauftragten ein nachgewiesener Verdienstausfall, so wird ihr*ihm dieser ersetzt. Ist die*der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte beruflich selbständig tätig, so erhält sie*er für die Zeit ihrer*seiner Teilnahme an den in Abs. 3 aufgezählten Terminen eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 32,10 Euro je volle Stunde ehrenamtliche Tätigkeit. Die*Der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte, die*der keine Verdienstausfallentschädigung erhält, der*dem aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Wahrnehmung der zum Ehrenamt gehörenden Pflichten ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhält eine Entschädigung für die Teilnahme an den Terminen nach Abs. 3 in Höhe von 18,99 Euro je volle Stunde ehrenamtliche Tätigkeit. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist minutengenau abzurechnen. Bei einer*einem beruflich selbständig tätigen Behindertenbeauftragten und einer*einem, die*der keine Verdienstausfallentschädigung erhält, umfasst die entschädigungsfähige Zeit auch die angemessenen Wegezeiten. Die Wegezeiten werden dabei auf der Grundlage von typischen, von der*dem Behindertenbeauftragten zu benennenden Wegeverbindungen, minutengenau abgerechnet. Die Ersatzleistung für selbständig Tätige und Behindertenbeauftragte, die keine Verdienstausfallentschädigung erhalten, ist auf 50 Stunden monatlich im Jahresdurchschnitt beschränkt.
(5) Die*Der Behindertenbeauftragte hat Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Wahrnehmung ihrer*seiner Aufgaben nach Abs. 3. Dies gilt, soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung oder aus anderem Grund der Betreuung bedarf und von keiner*keinem weiteren Angehörigen des Haushalts betreut werden kann und daher eine Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 12 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Tag.