Die Amtszeit der*des Behindertenbeauftragten beträgt jeweils vier Jahre. Die Wiederwahl und Bestellung der*des Behindertenbeauftragten ist zulässig.
MucBehindertenbeauftragtenS · Satzung für die*den Behindertenbeauftragte*n der Landeshauptstadt München
§ 10 MucBehindertenbeauftragtenS – Amtszeit
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 MucBehindertenbeauftragtenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 10 MucBehindertenbeauftragtenS? Zitiere den Wortlaut.“